Die Satzung des Vereins

 

S A T Z U N G

 des

FSV Blau - Weiß Hilpoltstein 1984 e.V.

mit dem Sitz in Hilpoltstein

in der

Fassung vom 30. Januar 2015

  

 

 

S a t z u n g

  

 

 

§ 1

 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen "FSV Blau-Weiß Hilpoltstein 1984 e.V."

 

2.  Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Hilpoltstein und ist im Vereinsregister    eingetragen.

 

3.  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

 1.  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

 

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

3.  (aufgehoben; Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.01.2015)

 

 

§ 3

 Vereinstätigkeit

 

1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Organisation und Ausrichtung von            sportlichen Veranstaltungen und der Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten.

 

 

§ 4

 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist bei einfacher Mehrheit aufgenommen. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.   

 

3.  Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

 

 

§ 5

 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung zum Ausschluß ist der Betroffene in jedem Fall zu hören. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

 

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist möglich, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten muß, drei Monate vergangen sind.

 

 

§ 6

 Beiträge

 

1.  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

2.  Die Art und der Termin der Erhebung der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahlungen haben bis spätestens zehn Tage nach dem Termin zu erfolgen.

 

3.  (aufgehoben; Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25.11.88) 

 

 

§ 7

 Organe des Vereins 

  1.  Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) (aufgehoben; Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.01.2015)
c) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8

 Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden dem Kassier, und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle genannten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Verfügungsberechtigt über das Bankkonto des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und der Kassier. Im Innenverhältnis ist jeder der Vorstände nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.

 

2.  Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von 1.000,-- Euro ausführen kann. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstandsvorsitzende hat ein selbstständiges Verfügungsrecht von bis zu 250,-- Euro. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Die Amtsperiode entspricht fünf Geschäftsjahren.

 

4.  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

5.  Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können       nicht in einer Person vereinigt werden.

 

6.  Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9

 

(aufgehoben; Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.01.2015)

 

§ 10

 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet, oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

2.  Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.

 

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.

 

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, verfährt die Mitgliederversammlung gemäß § 33 Ziff. 1 BGB.

 

5.  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat aber in jedem Fall bei Wahlen zu erfolgen, oder wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, daß vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 

2.  Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

3.  Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an soziale Einrichtungen der Stadt Hilpoltstein

 

 

Hilpoltstein, im Januar 2017

 

Günter Roll, Vorstandsvorsitzender

Lars Meusel, Kassier

Martin Haushofer,  Schriftführer